03 UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ZUM ILS33-LANDEVERFAHREN |
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Für Einrichtungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt ist gemäss Espoo-Konvention 1, die Frankreich 2001 und die Schweiz 1997 ratifiziert haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt, die im Vernehmlassungsbericht enthalten sind, erfüllen die Kriterien einer UVP nicht. Es fehlen detaillierte Angaben zu: - Lärmpegelwerte für den gesamten ILS33-Transekt bzw. die betroffenen Ortschaften - klare Angaben zur Häufigkeit von Windverhältnissen mit Nordwindkomponenten ab 5 kn - Risikowahrscheinlichkeiten im ILS33-Transekt - Auswirkungen auf die Luftqualität 2 im ILS33-Transekt - Auswirkungen negativer Art wie Wertverminderung von Grundstücken, bauliche Einschränkungen in gewissen Gebieten, Erfordernisse an baulichen Massnahmen zur Lärmdämmung, Gesundheitskosten infolge fluglärmbedingter physischer und psychischer Beeinträchtigungen 3 Das in der Konvention verankerte Mitwirkungsrecht der Öffentlichkeit am UVP-Verfahren selbst 4 wurde nicht gewährt. Begründen lässt sich die Unterlassung nicht damit, dass die französische Öffentlichkeit auch nicht zur Mitwirkung an der UVP eingeladen wurde, denn französischer Siedlungsraum ist vom ILS33 gar nicht betroffen. Alternativen zum Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, die das Espoo-Abkommen als Beratungsgegenstand in Erwägung zieht, wurden in keinem Dokument zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt. Ebenso wenig wurden Massnahmen zur Minderung der grenzüberschreitenden Auswirkungen beraten 5. Wie sich diese gestalten sollen, ist bis heute unbekannt, obwohl der Grenzwert von 8 % ILS33-Landungen mehrmals überschritten wurde, wovon einmal nur mit "Kunstgriff" die ultimative 10%-Limite um 13 Landungen unerreicht blieb (kein ILS33-Betrieb trotz Nordwind am 30. und 31.12.2010). Auch die Lärmberechnungen für unterschiedliche Flugverfahren von 2001 6 stellen keine ganzheitliche UVP dar, da sie sich einzig auf Starts beschränken. Ein Mitwirkungsverfahren der Betroffenen erfolgte auch damals nicht und der Vernehmlassungsbericht für das ILS33 bezieht sich mit keiner Silbe auf diese Studie. Es macht fast den Anschein, dass sowohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung, als auch eine Risikoanalyse zum aktuellen oder künftigen Flugbetrieb am EuroAirport à tout prix vermieden werden soll. Auch im Zusammenhang mit einer weiteren Piste, deren Bau das SIL-Objektblatt in der Entwurfsversion explizit zuliess und in der definitiven Version verklausuliert enthalten ist, finden solche Studien keinerlei Erwähnung, obwohl eine zusätzliche Piste als Neuanlage ebenfalls dem Espoo-Abkommen untersteht.
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03-01 Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) 03-02 Luftreinhalteverordnung 814.318.142.1. 16. Dez.. 1985 (Stand 15. Juli 2010) 03-03 Ökonomische Bewertung von Umweltschäden, Methodenkonvention zur Schätzung externer Umweltkosten. Umwelt Bundesamt, Dessau, Apr. 2007 (S. 41ff)
03-04
Espoo-Konvention,
Art. 2 Allgemeine
Bestimmungen:
03-05
Espoo-Konvention,
Art. 5
Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP:
03-06
Lärmberechnungen für
unterschiedliche Flugverfahren. EAP, 2001 |
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