Infolge
Fluglärmbelastung durch den EAP bestehen heute erst kleinräumige
Baubeschränkungen auf Schweizer Territorium (Allschwil: Kleinfeld);
weitaus grösser ist bereits die Zone mit fluglärmbedingten baulichen
Auflagen. Eine Vergrösserung dieser Gebiete (mit allfälligen
Schadenersatzansprüchen) wird angesichts der mittelfristig
prognostizierten Luftfahrtentwicklung von der DGAC für
Gebiete in Allschwil, Schönenbuch und Basel-Stadt in Aussicht gestellt
1.
Anzumerken gilt ferner, dass nach
französischen
Lärmgrenzwerten 2
das schadenersatz-berechtigte Gebiet auf Schweizer Seite wesentlich
grösser wäre, als es nach Schweizer Lärmgrenzwerten
ist
3.
Der EAP erklärte
sich freiwillig dazu bereit, die französischen Regelungen zur
Entschädigung von Lärmschutzmassnahmen auf Schweizer Boden umzusetzen
4. Gegensätzlich dazu hält die DGAC aber
fest, dass auf Schweizer Hoheitsgebiet keine lärmbedingte
Entschädigungen geleistet werden
5. Die Lärmtaxe,
die auf alle Starts erhoben werden und womit der Entschädigungsfonds gespeist wird,
kommt also nur Lärmgeschädigten in Frankreich zu Gute (siehe
15 Gebührensystem).
Gemäss Staatsvertrag
von 1949
6 werden
die Kosten infolge der zu gewährleistenden Hindernisfreiheit, worunter
auch eine finanzielle Beteiligung für bauliche Auflagen wie
Lärmverminderungsmassnahmen an Gebäuden oder Schadenersatzansprüche bei
fluglärmbedingter Wertverminderung von Grundstücken fallen, von der
jeweiligen Regierung getragen, also auf Schweizer Territorium von der
Eidgenossenschaft (unter allfälliger Beteiligung der Kantone BS und BL).
Auch das Luftfahrtgesetz hält dies mindestens seit 1995 explizit fest
7.
Es kann hier
also nicht der EuroAirport zur Kostenübernahme für nötige
Lärmschutz-
massnahmen an bestehenden Gebäuden in der Schweiz verpflichtet
werden, wie dies das Bundesgesetz über den Umweltschutz im Falle von
Betriebsänderungen an einem inländischen Flughafen nach dem
Verursacherprinzip vorsieht
8
9
10.
Sehr verwunderlich
ist, dass dem Regierungsrat BS die finanziellen Verantwortlichkeiten bei
Schaden-ersatzansprüchen bis 2006 offensichtlich nicht bekannt waren
11.
Der Bundesrat scheint sich des Entschädigungsanspruchs zwar bewusst,
indes existiert bis heute kein entsprechender Fonds auf eidgenössischer
Ebene
12,
woraus Kosten
infolge des vom EAP ausgehenden Fluglärms bestritten werden könnten.
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07-01
Plan zur Lärmbekämpfung in der Umgebung des Flughafens Basel-Mulhouse.
DGAC, 29. April 2010
(S. 5-6):
Beim langfristigen Szenario (langfristiger Horizont 2020 des
Lärmbelastungsplans):
Es wurden Schätzungen getroffen, dass 3426 Personen in Wohnungen mit
einem Lden-Pegel von 55 oder höher leben würden, wenn keine Massnahmen
getroffen würden.
Dabei würden 4 Schulen betroffen, aber keine Einrichtung im
Gesundheitswesen.
Auf französischem Gebiet wären teilweise die Gemeinden Bartenheim,
Blotzheim, Buschwiller, Hégenheim, Hésingue, Saint-Louis, Sierentz und
Wentzwiller betroffen.
Auf Schweizer Gebiet wären teilweise die Gemeinden Allschwil und
Schönenbuch sowie die Stadt Basel betroffen.
07-02 Zones des actuels plans d'exposition au
bruit. ACUSA
07-03 Lärmschutz-Verordnung. 814.41. Stand 1. Aug.
2010. Anhang 5
07-04
Fluglärm hält Kleinfeld
klein. BaZ, 1.
Dez. 2009 (S. 27)
07-05
Plan zur Lärmbekämpfung in der Umgebung des Flughafens Basel-Mulhouse.
DGAC, 29. April 2010
(S. 7):
Der Lärmbelastungsplan wurde durch den Beschluss des Präfekten vom 25.
Oktober 2004 gebilligt. Es handelt sich um ein Mittel, mit dem die
Raumplanung im Umkreis des Flughafens festgelegt und gleichzeitig
Baugenehmigungen in lärmbelasteten Gebieten in der Umgebung des
Flughafens begrenzt werden. … Die Bestimmungen des Lärmbelastungsplans
gelten ausschliesslich für das französische Staatsgebiet. ...
Der Lärmschutzplan wurde durch den Beschluss des Präfekten vom 30.
Dezember 2003 gebilligt. Auf dieser Grundlage wird festgelegt, welche
Anwohner Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung des EuroAirport an
ihren Ausgaben für die Reduzierung der Lärmbelastung aufgrund der
Flugbewegungen einen Anspruch erheben können
(Anmerkung: Originaltext sprachlich fehlerbehaftet). Im Gegensatz zum
Lärmbelastungsplan hat der Lärmschutzplan keine Auswirkung auf die
Bodennutzung.
Nur Wohnungen auf französischem Gebiet, die sich in den Zonen des
Lärmschutzplans befinden, können diese finanzielle Unterstützung
erhalten. Eine Möglichkeit, diese Unterstützung im Rahmen des
Lärmschutzplans auch auf die Schweizer Gemeinden auszuweiten, wurde mit
der Bedingung in Betracht gezogen, dass im Gegenzug die einschränkenden
Bestimmungen zur Bodennutzung ebenfalls berücksichtigt werden. Da die
Schweizer Gemeinden die Baugenehmigungen nicht beschränken wollten,
wurde der Lärmschutzplan jedoch nicht erweitert.
07-06
Staatsvertrag 1949, Art. 2 Abs. 5:
Die beiden Regierungen verpflichten sich:
- dem
Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden
andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische
und die schweizerische Gesetzgebung über Baubeschränkungen zugunsten der
Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem
schweizerischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die
Hindernisfreiheit auf schweizerischem und auf französischem
Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden.
Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit
diesen Beschränkungen verbundenen Kosten.
07-07
Bundesgesetz über die Luftfahrt 748.0
(Stand 1. Nov. 2011), Art. 48 Abs. 1:
b. für die
Beseitigung
oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des
Flugplatzbereichs oder zugunsten eines Flugplatzes im Ausland;
c. aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums im Inland
zugunsten eines Flugplatzes oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland.
(entspricht LFG Stand 1. Nov. 2011: Art. 48 Abs. 1 lit. a und b)
07-08
Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen. Schriftenreihe
Umwelt Nr. 296, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Bern, 1998 (S. 15):
Können bei öffentlichen, konzessionierten Flugplätzen die
Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen
Schallschutzmassnahmen an den bestehenden Gebäuden ergriffen werden
(Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 LSV). Die Regelung für wesentlich geänderte
Anlagen ist somit strenger als jene für bestehende Anlagen.
07-09
Bundesgesetz über den Umweltschutz.814.01, Stand 1. Aug. 2010
Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
2 Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für
die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen,
dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a. die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden, oder
b. die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
3 Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen
oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch
Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten
werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm
betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche
Massnahmen geschützt werden.
07-10
Lärmschutz-Verordnung 814.41. Stand 1. Aug. 2010
Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf
nicht dazu führen, dass:
a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die
Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen
Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.
Art. 11 Kosten
1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die
Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10
Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die
ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a. die Projektierung und Bauleitung;
b. die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür
notwendigen Anpassungsarbeiten;
c. die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers
keinen Vorschuss geleistet hat;
d. allfällige Gebühren.
07-11
Stellungnahme zum Vorentwurf zu Änderungen des Enteignungsgesetzes sowie
des Luftfahrtgesetzes (Parlamentarische Initiative. Fluglärm.
Verfahrensgarantien). Regierungsratspräsidentin B. Schneider, Basel, 17.
Okt. 2006 (S. 2):
… Es stellt sich daher die Frage, wie im Fall des EuroAirport die
Schweizer Rechtsvorschriften über fluglärmbedingte Enteignung und
Entschädigung (inkl. der Anwendung möglicher künftiger materieller
Beurteilungskriterien) in die nach französischem Recht ablaufenden
Verfahren bzgl. Betriebsregelungen einfliessen resp. wie sie zur Geltung
gebracht werden sollen. Geklärt müsste werden, ob und wie
Behelfsinstrumente zum Tragen kommen und welcher Ersatz für das – in der
Schweiz geltende – Verfahren bei einer Betriebsreglementsänderung
gefunden wird. Insbesondere müsste auch klar geregelt sein, wer
allfällige Entschädigungen entrichtet.
07-12
Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz. 05.011. Schweizer
Bundesrat, 10. Dez. 2004
(S. 1852) Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass allfällige Leistungen
aus dem Flughafenlärmgebührenfond für Schallschutzmassnahmen unter
vergleichbaren Voraussetzungen auch den schweizerischen Nachbarn zugute
kommen.
(S. 1819) Der Bundesrat hat die Folgen einer Ausgliederung der
bestehenden Lärmfonds der Flughäfen in eine eigenständige juristische
Einheit geprüft. Aufgrund der Finanzlage des Bundes und des Sparbedarfs
hat er diesen Vorschlag verworfen.
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