07  ENTSCHÄDIGUNG  FÜR  WERTVERMINDERUNG  UND  BAULICHE  AUFLAGEN

 

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Infolge Fluglärmbelastung durch den EAP bestehen heute erst kleinräumige Baubeschränkungen auf Schweizer Territorium (Allschwil: Kleinfeld); weitaus grösser ist bereits die Zone mit fluglärmbedingten baulichen Auflagen. Eine Vergrösserung dieser Gebiete (mit allfälligen Schadenersatzansprüchen) wird angesichts der mittelfristig prognostizierten Luftfahrtentwicklung von der DGAC für Gebiete in Allschwil, Schönenbuch und Basel-Stadt in Aussicht gestellt  1. Anzumerken gilt ferner, dass nach  französischen Lärmgrenzwerten  2  das schadenersatz-berechtigte Gebiet auf Schweizer Seite wesentlich grösser wäre, als es nach Schweizer Lärmgrenzwerten ist  3.

Der EAP erklärte sich freiwillig dazu bereit, die französischen Regelungen zur Entschädigung von Lärmschutzmassnahmen auf Schweizer Boden umzusetzen  4. Gegensätzlich dazu hält die DGAC aber fest, dass auf Schweizer Hoheitsgebiet keine lärmbedingte Entschädigungen geleistet werden  5. Die Lärmtaxe, die auf alle Starts erhoben werden und womit der Entschädigungsfonds gespeist wird, kommt also nur Lärmgeschädigten in Frankreich zu Gute (siehe 15 Gebührensystem).

Gemäss Staatsvertrag von 1949  6  werden die Kosten infolge der zu gewährleistenden Hindernisfreiheit, worunter auch eine finanzielle Beteiligung für bauliche Auflagen wie Lärmverminderungsmassnahmen an Gebäuden oder Schadenersatzansprüche bei fluglärmbedingter Wertverminderung von Grundstücken fallen, von der jeweiligen Regierung getragen, also auf Schweizer Territorium von der Eidgenossenschaft (unter allfälliger Beteiligung der Kantone BS und BL). Auch das Luftfahrtgesetz hält dies mindestens seit 1995 explizit fest  7. Es kann hier also nicht der EuroAirport zur Kostenübernahme für nötige Lärmschutz-
massnahmen an bestehenden Gebäuden in der Schweiz verpflichtet werden, wie dies das Bundesgesetz über den Umweltschutz im Falle von Betriebsänderungen an einem inländischen Flughafen nach dem Verursacherprinzip vorsieht  8  9  10.

Sehr verwunderlich ist, dass dem Regierungsrat BS die finanziellen Verantwortlichkeiten bei Schaden-ersatzansprüchen bis 2006 offensichtlich nicht bekannt waren  11. Der Bundesrat scheint sich des Entschädigungsanspruchs zwar bewusst, indes existiert bis heute kein entsprechender Fonds auf eidgenössischer Ebene  12, woraus Kosten infolge des vom EAP ausgehenden Fluglärms bestritten werden könnten.

 

 

07-01    Plan zur Lärmbekämpfung in der Umgebung des Flughafens Basel-Mulhouse. DGAC, 29. April 2010
(S. 5-6):         
Beim langfristigen Szenario (langfristiger Horizont 2020 des Lärmbelastungsplans):  
Es wurden Schätzungen getroffen, dass 3426 Personen in Wohnungen mit einem Lden-Pegel von 55 oder höher leben würden, wenn keine Massnahmen getroffen würden.
Dabei würden 4 Schulen betroffen, aber keine Einrichtung im Gesundheitswesen.    
Auf französischem Gebiet wären teilweise die Gemeinden Bartenheim, Blotzheim, Buschwiller, Hégenheim, Hésingue, Saint-Louis, Sierentz und Wentzwiller betroffen.           
Auf Schweizer Gebiet wären teilweise die Gemeinden Allschwil und Schönenbuch sowie die Stadt Basel betroffen.

07-02    Zones des actuels plans d'exposition au bruit. ACUSA

07-03    Lärmschutz-Verordnung. 814.41. Stand 1. Aug. 2010. Anhang 5

07-04    Fluglärm hält Kleinfeld klein. BaZ, 1. Dez. 2009 (S. 27)

07-05    Plan zur Lärmbekämpfung in der Umgebung des Flughafens Basel-Mulhouse. DGAC, 29. April 2010
(S. 7):
Der Lärmbelastungsplan wurde durch den Beschluss des Präfekten vom 25. Oktober 2004 gebilligt. Es handelt sich um ein Mittel, mit dem die Raumplanung im Umkreis des Flughafens festgelegt und gleichzeitig Baugenehmigungen in lärmbelasteten Gebieten in der Umgebung des Flughafens begrenzt werden. … Die Bestimmungen des Lärmbelastungsplans gelten ausschliesslich für das französische Staatsgebiet. ...      
Der Lärmschutzplan wurde durch den Beschluss des Präfekten vom 30. Dezember 2003 gebilligt. Auf dieser Grundlage wird festgelegt, welche Anwohner Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung des EuroAirport an ihren Ausgaben für die Reduzierung der Lärmbelastung aufgrund der Flugbewegungen einen Anspruch erheben können
(Anmerkung: Originaltext sprachlich fehlerbehaftet). Im Gegensatz zum Lärmbelastungsplan hat der Lärmschutzplan keine Auswirkung auf die Bodennutzung.      
Nur Wohnungen auf französischem Gebiet, die sich in den Zonen des Lärmschutzplans befinden, können diese finanzielle Unterstützung erhalten. Eine Möglichkeit, diese Unterstützung im Rahmen des Lärmschutzplans auch auf die Schweizer Gemeinden auszuweiten, wurde mit der Bedingung in Betracht gezogen, dass im Gegenzug die einschränkenden Bestimmungen zur Bodennutzung ebenfalls berücksichtigt werden. Da die Schweizer Gemeinden die Baugenehmigungen nicht beschränken wollten, wurde der Lärmschutzplan jedoch nicht erweitert.

07-06    Staatsvertrag 1949, Art. 2 Abs. 5:  
Die beiden Regierungen verpflichten sich:  
- dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Baubeschränkungen zugunsten der Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem schweizerischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizerischem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden.     
Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen verbundenen Kosten.

07-07    Bundesgesetz über die Luftfahrt 748.0       
(Stand 1. Nov. 2011), Art. 48 Abs. 1:

b. für die Beseitigung oder Anpassung bestehender Luftfahrthindernisse im Inland ausserhalb des Flugplatzbereichs oder zugunsten eines Flugplatzes im Ausland;
c. aus Entschädigungen für Beschränkungen des Grundeigentums im Inland zugunsten eines Flugplatzes oder einer Flugsicherungsanlage im Ausland. 
(entspricht LFG Stand 1. Nov. 2011: Art. 48 Abs. 1 lit. a und b)

07-08    Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen. Schriftenreihe Umwelt Nr. 296, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Bern, 1998 (S. 15):     
Können bei öffentlichen, konzessionierten Flugplätzen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen Schallschutzmassnahmen an den bestehenden Gebäuden ergriffen werden (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 LSV). Die Regelung für wesentlich geänderte Anlagen ist somit strenger als jene für bestehende Anlagen.

07-09    Bundesgesetz über den Umweltschutz.814.01, Stand 1. Aug. 2010
Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden    
2 Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a. die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden, oder       
b. die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.    
Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen          
3 Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

07-10    Lärmschutz-Verordnung 814.41. Stand 1. Aug. 2010           
Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen    
Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:
a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.     
Art. 11 Kosten       
1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht. 
2 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:         
a. die Projektierung und Bauleitung;           
b. die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c. die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d. allfällige Gebühren.

07-11   Stellungnahme zum Vorentwurf zu Änderungen des Enteignungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes (Parlamentarische Initiative. Fluglärm. Verfahrensgarantien). Regierungsratspräsidentin B. Schneider, Basel, 17. Okt. 2006 (S. 2):        
… Es stellt sich daher die Frage, wie im Fall des EuroAirport die Schweizer Rechtsvorschriften über fluglärmbedingte Enteignung und Entschädigung (inkl. der Anwendung möglicher künftiger materieller Beurteilungskriterien) in die nach französischem Recht ablaufenden Verfahren bzgl. Betriebsregelungen einfliessen resp. wie sie zur Geltung gebracht werden sollen. Geklärt müsste werden, ob und wie Behelfsinstrumente zum Tragen kommen und welcher Ersatz für das – in der Schweiz geltende – Verfahren bei einer Betriebsreglementsänderung gefunden wird. Insbesondere müsste auch klar geregelt sein, wer allfällige Entschädigungen entrichtet.

07-12    Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz. 05.011. Schweizer Bundesrat, 10. Dez. 2004   
(S. 1852) Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass allfällige Leistungen aus dem Flughafenlärmgebührenfond für Schallschutzmassnahmen unter vergleichbaren Voraussetzungen auch den schweizerischen Nachbarn zugute kommen.     
(S. 1819) Der Bundesrat hat die Folgen einer Ausgliederung der bestehenden Lärmfonds der Flughäfen in eine eigenständige juristische Einheit geprüft. Aufgrund der Finanzlage des Bundes und des Sparbedarfs hat er diesen Vorschlag verworfen.